- Arbeitserlaubnis.
- Arbeitserlaubnis.Ausländer dürfen eine Beschäftigung in Deutschland nur mit Genehmigung des Arbeitsamts ausüben. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind insbesondere Ausländer, denen Freizügigkeit nach den Rechtsvorschriften der EG oder nach dem Abkommen über den EWR zu gewähren ist, sowie Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, und andere Ausländer, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder durch Rechtsvorschriften bestimmt ist. Voraussetzung für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung ist die von den Ausländerbehörden zu gewährende Aufenthaltsgenehmigung (Ausländer, Staatsrecht). Die Arbeitsgenehmigung, die vor der Arbeitsaufnahme einzuholen ist, wird als Arbeitserlaubnis (§ 285 SGB III) erteilt, sofern nicht Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung (§ 286 SGB III) besteht. Die Arbeitserlaubnis kann befristet und auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden. Die Arbeitsberechtigung wird unbefristet und ohne Beschränkungen erteilt, sofern durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Angehörige bestimmter Berufsgruppen benötigen keine Genehmigung (§ 9 Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. 9. 1998). Bestimmungen über die befristete Arbeitserlaubnis für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (so genannte Green Card) enthält die Verordnung vom 11. 7. 2000. Diesen Ausländern soll eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Arbeitserlaubnis durch das Arbeitsamt zugesichert oder erteilt ist (Verordnung vom 25. 7. 2000). - Auch in Österreich und in der Schweiz (dort in Zusammenarbeit mit Fremdenpolizei und Kantonsbehörden) ist eine Arbeitserlaubnis einzuholen.
Universal-Lexikon. 2012.